ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN
HDS, Ing. Thomas Höllerer (Stand April 2001)
Sämtliche Rechtsgeschäfte werden im Namen und für
Rechnung von Ing. Thomas Höllerer, mit Firmensitz in Ma.
Anzbach, Handelsgericht Wien, im folgenden HDS genannt, abgeschlossen,
welcher die Auftragserfüllung obliegt und an die alle Zahlungen
zu leisten sind.
1. Allgemeines:
1.1. Subsidiär zu den Angaben in der Auftragsbestätigung
gelten nachstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen werden durch die Auftragserteilung
als maßgebend anerkannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts-
und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten als nicht vereinbart
und wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen gelten in nachstehender Reihenfolge: Die Allgemeinen
Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
und die Softwarebedingungen der Elektronikindustrie Österreichs,
welche beide vom Fachverband der Elektroindustrie Österreichs
herausgegeben werden, in der jeweils geltenden Fassung.
1.3. Sämtliche Angebote der HDS (auch Pro-forma-Rechnungen)
sind mangels ausdrücklicher Bindung, freibleibend.
1.4. Die HDS ist berechtigt Sub-Unternehmer mit der Erbringung
von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
1.5. Bei Verbrauchergeschäften bleiben die Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes unberührt.
1.6. Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch
Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande.
Vorzugsweise sind Bestellungen schriftlich oder per Fax an uns
zu senden. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher
nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von HDS
abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt
zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt.
Es steht HDS frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte
nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3
Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft
gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.
2. Preise:
2.1. Sofern zwischen Auftraggeber und HDS nicht anderes vereinbart
ist, gelten die im Angebot angeführten Preise und Versandkosten.
Alle Preise sind ohne gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.
2.2. Bei einer Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren
nach Vertragsabschluss, insbesondere was die Löhne, Material-
und Transportkosten betrifft, behält sich die HDS ausdrücklich
das Recht vor, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung
aller Umstände angemessen zu erhöhen.
2.3. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist HDS berechtigt, die
am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen.
Sind in den Verkaufpreisen Öffentliche Abgaben enthalten,
die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises
erhöht werden, so ist HDS berechtigt, den Käufer mit
diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist HDS
berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluss und Lieferung nicht
unerheblich zu Lasten HDS eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen
zum Österreichischen Schilling zum Anlass einer Vertragsanpassung
oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen. HDS ist berechtigt,
Vorauskasse zu begehren.
2.4. Zusätzlich bzw. nachträglich beauftragte Leistungen,
welche nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden
gesondert in Rechnung gestellt.
3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug:
3.1. Die HDS ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Auftragssumme
von über ATS 1.000,- (EUR 75,--) bei Teillieferungen Teilrechnungen
zu legen.
3.2. Alle (Teil-)Rechnungen sind, sofern nicht anderes ausdrücklich
vereinbart ist, prompt nach Erhalt der Rechnung und ohne jeglichen
Abzug fällig. Eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist
ist nur bei wesentlichen Mängeln gestattet.
3.3. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur am
Firmensitz der HDS oder durch Überweisung auf ein auf den
Geschäftspapieren der HDS angegebenes Konto geleistet werden.
Der Auftraggeber ist bei einer Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr/und
oder Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung
durch die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenden
Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung,
sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Zahlung gilt erst als bewirkt,
wenn sie dem Konto der HDS endgültig gutgeschrieben wurde.
3.4. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung,
werden alle offenen Forderungen - auch solche aus anderen Geschäften
und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung
- sofort fällig und die HDS kann nach ihrer Wahl sofort Zahlung
oder Sicherstellung der noch offenen Forderungen - insbesondere
durch Bankgarantie - verlangen und bis zur Zahlung bzw. Sicherstellung
mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen innehalten, oder
aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
3.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch seinen Zahlungsverzug
tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten und Aufwendungen der HDS zu ersetzen; dazu
zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht,
die Kosten einer Beweissicherung, außergerichtliche Kosten,
insbesondere Mahnkosten, die tarifmäßigen Kosten der
Einschaltung eines konzessionierten Inkassounternehmens (nach
Maßgabe der Verordnung über die Höchstsätze
der Inkassoinstitute gebührenden Vergütung), die Kosten
der Einschaltung einer Auskunftei oder eines Kreditschutzverbandes,
sowie die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes.
Des weiteren ist die HDS bei Zahlungsverzug berechtigt Verzugszinsen
von 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen
Nationalbank zum Zeitpunkt der Fälligkeit, mindestens jedoch
12 % p.a., begehren (15 % erscheinen beim derzeitigen Zinsniveau
als überhöht und unterliegen Zinsvereinbarungen dem
richterlichen Mäßigungsrecht).
3.6. Einlangende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf
entstandene Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf
das rückständige Kapital angerechnet.
3.7. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen,
die er gegen HDS haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in
Zusammenhang stehende Forderungen von HDS zu kompensieren.
4. Lieferung:
4.1. Erfüllungsort ist die in der Auftragsbestätigung
angegebene Adresse.
4.1.1. Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten als annähernd,
sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart
wurde.
4.2. Im Falle eines Verzuges hat der Auftraggeber die HDS zu mahnen
und ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen, widrigenfalls keine
Verzugsfolgen eintreten.
4.3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen - insbesondere
der Zahlungsverpflichtung - nicht nach, oder kommt es zu Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt, sonstiger unvorhergesehener, außerhalb
der Einflusssphäre der HDS liegender Ereignisse, wie z.B.
Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerung in
der Auslieferung durch Vorlieferanten, etc., so wird die HDS auf
die Dauer des Zahlungsverzuges bzw. für die Dauer der Störung
im Umfang ihrer Auswirkung von der Liefer-/Leistungspflicht befreit
und steht es ihr zu, die Lieferfrist gegebenenfalls angemessen
zu verlängern. Ist die Liefer-/Leistungsfirst bereits abgelaufen,
so beginnt eine angemessene neue Liefer-/Leistungsfrist zu laufen.
4.4. HDS steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen.
4.5. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte
vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten,
so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen
setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten.
Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung
ohne Verschulden von HDS nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche
an HDS sind ausgeschlossen. HDS steht es frei, in Teillieferungen
zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen
anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden können.
4.6. Fälle höherer Gewalt entheben HDS von der Lieferpflicht.
Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von
HDS unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit,
wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche
Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere
auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen,
aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von HDS
in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung
für HDS, bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände
die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer
gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.
4.7. Die Lieferkondition lautet grundsätzlich ab Lager Wien.
Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden.
4.8. Bei Transoflex-Inlandssendungen ab einem Warenwert von 20.000,-
ATS werden 3 %o des Bruttowarenwertes als Versicherungsprämie
von HDS in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Regelung
sind jene Kunden, die ausdrücklich (schriftlich) auf den
Verzicht einer solchen Versicherungsleistung hinweisen, oder,
jene die auf den RVS/SVS Verbotslisten enthalten sind.
4.9. Bei Lieferungen welche per Taxi oder Botendienst erfolgen,
gilt die Ware grundsätzlich als nicht versichert, der Transport
erfolgt im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Als rechtliche Grundlage
(Haftungsbedingung) für den Versand von unversicherter Ware
durch dritte (Spediteur) gelten die AösP (Allgemeine Österreichische
Spediteurbedingungen) und die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen).
4.9.1. Transportschäden müssen innerhalb von 48 Stunden
nach Erhalt der Sendung schriftlich bei HDS gemeldet werden und
ein sichtbarer Schaden sofort bei Übernahme durch einen qualifizierten
Vorbehalt am Transportdokument vermerkt werden, da eine spätere
Regulierung des Schadens andernfalls nicht mehr möglich ist.
5. Gefahrenübergang und Annahmeverzug:
5.1. Mit der Bereitstellung (Anzeige) der Lieferung/Leistung geht
die Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über.
5.2. Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag als durch
die HDS erfüllt und haftet diese nur noch für Mängel
der Ware.
6. Qualitätsangaben:
6.1. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert
HDS Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß-
und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig
über- oder unterschritten werden können.
6.2.Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung
vertriebenen Ware verändert (z. B. bei Nachfolgemodellen),
so ist HDS berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.
7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht:
7.1. Die HDS behält sich das Recht an sämtlichen von
ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderungen
aus der Geschäftsverbindung vor.
7.2. Der Auftraggeber ist in jedem Fall bei einer Veräußerung
oder einer sonstigen den Eigentumsvorbehalt der HDS berührenden
Verfügung verpflichtet, diese Rechtsvorgänge unter Wahrung
des Eigentumsvorbehaltes der HDS vorzunehmen und sämtliche
Ansprüche gegenüber seinem Rechtsnachfolger aus der
Veräußerung oder der sonstigen Verfügung in Ansehung
des Vertragszustandes der HDS abzutreten und davon auch seinen
Vertragspartner - den Erwerber des Vertragsgegenstandes oder sonst
durch die Verfügung über den Vertragsgegenstand Begünstigten
- zu verständigen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die
aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (auch aufgrund
einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
erwachsende Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungswertes
der Vorbehaltsware an die HDS ab. Dies gilt auch für Saldoforderung
aus einem vereinbarten Kontokorrent. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die Abtretung sämtlicher Forderungen an die Auftraggeberin
in seinen Büchern anzumerken. Bei einem Zugriff Dritter auf
die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der HDS
hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen, sowie
ihr alle Informationen und Unterlagen zu überlassen, die
zur Abwehr derartiger Eingriffe notwendig sind. Die Kosten, die
der HDS durch die Abwehr der Eingriffe entstehen, hat der Auftraggeber
zu tragen.
7.3. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen eine Bestimmung
des Punktes 6.2. ist die HDS berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware
bis zur Bezahlung oder Bestellung einer geeigneten Sicherheitsleistung
zu verlangen und liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag.
7.4. Sämtliche von der HDS erstellten technischen Unterlagen,
verbleiben auch nach einer Übergabe im Eigentum der HDS und
unterliegen - soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen
- dem Urheberrecht.
8. Rücktritt:
8.1. Die HDS hat das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vertrag
mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Derartige wichtige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn
8.1.1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz qualifizierter
Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch
nur teilweise in Verzug ist,
8.1.2. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung
des Vertrages oder dieser AGBS verstößt,
8.1.3. über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-,
Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung
eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen wird,
8.1.4. der Auftraggeber bei Vertragsabschluß unrichtige
Angaben machte oder Umstände verschwiegen hat, bei deren
Kenntnis die HDS den Vertrag nicht bzw. nicht in der gleichen
Art und Weise abgeschlossen hätte,
8.1.5. Leistungsstörungen, insbesondere in Form höherer
Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse und Hindernisse, Betriebsstörungen,
zwingend vorgeschriebene Auflagen aller Art, vorkommen, die eine
Leistung der HDS wesentlich erschweren oder gänzlich unmöglich
machen, sofern sie nicht nachweislich durch die HDS vorsätzlich
oder grob verschuldet herbeigeführt wurden.
8.2. Für den Fall, dass die HDS berechtigt und aus Gründen,
die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vom Vertrag zurücktritt,
ist diese berechtigt eine verschuldenstunabhängige Vertragsstrafe
in der Höhe des vom Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes
bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbaren Vertragsdauer
zustehenden Vertragsentgeltes zu verlangen.
8.3. Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag zurück,
welche nicht von der HDS zu verantworten sind, so gilt eine weitere
verschuldenstunabhängige Stornogebühr in der Höhe
von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden höheren Schadens bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
9. Gewährleistung:
9.1. Für die Leistungspflicht der HDS in qualitativer und
quantitativer Hinsicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung
der HDS maßgebend. Ausdrücklich vereinbart ist jedoch,
dass geringfügige und unwesentliche Abweichungen ausdrücklich
gestattet sind.
9.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
beträgt die Gewährleistungsfrist auf alle von der HDS
erbrachten Leistungen/Dienstleistungen 6 Monate.
9.3. Die HDS übernimmt keine Gewähr dafür, dass
die beigestellten Komponenten, insbesondere auch die gelieferte
Software allen funktionalen Anforderungen des Auftraggebers genügen,
sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht
wurde. Bei Softwareprodukten ist die Gewährleistung auf jederzeit
reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
Von jedweder Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen
sind [Anmerkung: soweit gesetzlich zulässig] als "Public
Domain" oder "Shareware" gelieferte Softwareprodukte.
Bei der Bestellung von Software Dritter bestätigt der Auftraggeber
hiermit ausdrücklich in Kenntnis des Leistungsumfanges diese(r)(s)
Produkte(s) zu sein.
9.4. Der Auftraggeber hat bei sofortigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
unverzüglich, längstens binnen 10 Tagen nach (Teil-)Fertigstellung
und/oder Lieferung, die Ware/Leistung genau auf Mängel zu
überprüfen und bei dieser Überprüfung feststellbare
Mängel der HDS mit genauer Beschreibung der Art der Mängel,
sowie in welchem Umfang die Ware bzw. Leistung vom Mangel betroffen
ist, mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Andernfalls
gilt die Ware/Leistung als angenommen und genehmigt. Die HDS ist
von jeder Haftung für Schadenersatz und jeder Gewährleistungsverpflichtung,
die sich aus der Mangelhaftigkeit der Ware ergeben könnte,
befreit, wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.
9.5. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung
aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die
gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft beanstanden.8.6. Besteht
ein unter die Gewährleistung fallender Mangel, so ist die
Gewährleistungsverpflichtung der HDS darauf beschränkt,
nach eigener Wahl entweder die mangelhafte Ware innerhalb angemessener
Frist durch eine mangelfreie auszutauschen, oder eine angemessene
Preisminderung zu gewähren. Die HDS kann sich von der Pflicht
zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung auch dadurch
befreien, dass sie in angemessener Frist und in einer für
den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder
das Fehlende nachträgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet
der Auftraggeberin alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel
erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
9.7. Die Verpflichtung der HDS zur Gewährleistung ist in
diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abschließend
geregelt. Weitere Ansprüche, insbesondere infolge einer Unterbrechung
von Internetdiensten oder eines Datenverlustes, sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Weiteres haftet die HDS nicht für den Inhalt
von ihr bzw. von dritter Seite übermittelter oder sonst wie
über die Komponenten der HDS zugänglicher Daten sowie
für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, Verseuchung mit Computerviren oder dergleichen, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, sowie anormale
Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Bei einer Benutzung
der gelieferten Produkte ohne Einhaltung der mitgelieferten Benutzungsbedingungen
entfällt die Verpflichtung der HDS zur Gewährleistung
Einsatzbedingung. [Anmerkung: soweit gesetzlich zulässig]
9.8. Hilfestellungen, Fehlerdiagnosen sowie die Beseitigung von
Fehlern und Störungen, die vom Auftraggeber zu vertreten
sind, sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Korrekturen,
Änderungen oder Ergänzungen, werden dem Auftraggeber
gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Fall,
dass Programmänderungen, -ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom Auftraggeber oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind oder Softwarekomponenten beim Auftraggeber durch Computerviren
oder ähnliches verseucht wurden.
10. Schadenersatz:
10.1. Soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nichts anderes vorgesehen ist, ist die Haftung der HDS für
vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche, insbesondere
für mittelbare Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden,
entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste,
mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, positive Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß und für Schäden
aus Ansprüchen Dritter, ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber
der HDS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10.2. Für die durch die HDS zu vertretenden Schäden
haftet diese nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Art und den Umfang
des Schadens der HDS unverzüglich, längstens binnen
3 Wochen ab Kenntnis von Schaden und Geschädigtem - bei sonstigem
Ausschluss - anzuzeigen.
10.4. Die Verpflichtung der HDS zur Leistung von Schadenersatz
ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend
geregelt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Punkt 8.7. gilt sinngemäß.
11. Produkthaftung:
11.1.Eine Haftung der HDS im Rahmen der Produkthaftung wird -
soweit zulässig (§ 8 PHG) - ausdrücklich ausgeschlossen;
insoweit ein Haftungsausschluss unzulässig ist, gilt Punkt
9. sinngemäß.
12. Sonstige Pflichten des Auftraggebers:
12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen,
dass sämtliche im Eigentum der HDS (Punkt 6.4.) stehende
Unterlagen sowie auch Kostenvoranschläge und Leistungs-/Materialaufstellungen
streng vertraulich behandelt werden. Dritten dürfen diese
Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch
die HDS ausgehändigt oder zur Einsichtnahme überlassen
werden.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuhalten. Verboten ist
insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche
Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet, oder
welche gegen die Gesetze verstößt und jede grobe Belästigung
oder Verängstigung anderer Benutzer.
12.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen,
dass die von der HDS erbrachten Dienstleistungen sowie die gelieferte
Software weder kurzfristig noch auf Dauer an Dritte weitergegeben
und/oder von diesen benutzt werden, es sei denn, dass die Auftraggeberin
einer derartigen Weitergabe ausdrücklich und schriftlich
zugestimmt hat.
12.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die bestellte
und gelieferte Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen
und/oder allfälligen Lizenzregelungen genau zu beachten.
12.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die HDS von jedem Schaden
freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten
und Daten entsteht, insbesondere von Privatanklagen wegen übler
Nachrede (§ 111 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB)
in Verfahren nach dem Mediengesetz oder Urheberrechtsgesetz oder
aufgrund eines sonstigen Verstoßes gegen die Bestimmungen
des mit der HDS geschlossenen Vertrages und/oder dieser Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen .
13. Gerichtsstand:
13.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
14. Sonstiges:
14.1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe seiner
persönlichen Daten und seiner Datenverbindung, insbesondere
zwecks Kreditprüfung, aber auch ausdrücklich zur Marketingverwendung
einverstanden.
14.2. Sollte aus irgendwelchem Grund eine Klausel der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Allenfalls nichtige Bestimmungen sind durch solche gültigen
zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommen.
15. Leihstellungen/Demostellungen:
15.1. Der Mieter verpflichtet sich den im Mietvertrag enthaltenen
Gegenstand in einwandfreiem Zustand spätestens zu dem vereinbarten
Rückgabetermin, oder falls der Vermieter dies verlangt, auch
zu einem früheren Zeitpunkt, dem Vermieter in A-3051 St.
Christophen, Unterthurm 38 an seinen Firmensitz zu übergeben.
15.2. Die Mietrechte aus diesem Vertrag dürfen nicht auf
einen Dritten übertragen werden. Der gemietete Gegenstand
oder Teile davon dürfen nicht einem Dritten überlassen,
verkauft, belastet oder verpfändet werden.
15.3. Der Mieter ist verpflichtet den gemieteten Gegenstand sachgemäß
zu behandeln und hat jeden Gebrauch zu unterlassen, der zu einer
das Übliche überschreitende Abnützung des Gegenstandes
führt.
15.4. Der Mietgegenstand ist nicht versichert, der Mieter haftet
daher für jede Art von Schaden und verpflichtet sich den
entstandenen Schaden am Mietgegenstand sofort schriftlich an den
Vermieter zu melden. Der Mieter entbindet hiermit den Vermieter
von jeder Haftung für Schäden oder Verlust des im Mietvertrag
enthaltenen Gegenstandes. Der Mieter wird den Vermieter von allen
Kosten und Ansprüchen freistellen, die aus solchen Verlusten
oder Schaden gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Ergänzungen
und Änderungen dieses Vertrages werden nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart sind. Mündliche Nebenabreden sind
auf jeden Fall ausgeschlossen. Der Mieter hat den Gegenstände
besichtigt und in ordnungsgemäßen Zustand mit vollständigem
Zubehör übernommen.
15.5. Die Vereinbarung über die Mietdauer sind genau einzuhalten.
Wünscht der Mieter die vereinbarte Mietdauer zu überschreiten,
hat er vorher die Zustimmung des Vermieters hiezu einzuholen.
15.6. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages anerkennt der
Mieter ausdrücklich die oben abgedruckten Vertragsbestimmungen
als Vertragsinhalt. Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart.